Die EmpCo-Richtlinie macht pauschale Umweltversprechen ab 27. September 2026 zum Rechtsrisiko. Was du jetzt noch sagen darfst, was nicht mehr ohne Beleg geht, und ob du alte Beiträge löschen musst, der Praxis-Check.
Die EmpCo-Richtlinie gilt ab 27. September 2026 in Österreich, heißt im Klartext, ab diesem Stichtag zählt in der Umweltwerbung nur noch, was du beweisen kannst. Österreich hat die Vorgaben mit einer Novelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb umgesetzt, beschlossen im Nationalrat am 7. Juli 2026, veröffentlicht als BGBl. I Nr. 58/2026. Ab diesem Stichtag ist „nachhaltig“ kein Gefühl mehr, das in eine Caption passt, es ist eine Behauptung, die im Ernstfall belegt werden muss.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Ab 27. September 2026 (in Österreich per UWG-Novelle, BGBl. I Nr. 58/2026) müssen Umweltaussagen belegbar sein, pauschale Begriffe ohne Beleg sind verboten.
- Die separate "Green-Claims-Richtlinie" kommt nicht, sie wurde am 20.6.2025 zurückgezogen, verwechsle sie nicht mit der EmpCo-Richtlinie.
- "Klimaneutral" nur ohne alleinige Kompensationsbasis, eigene Siegel nur mit echter Zertifizierung.
- Alte Social-Media- und Blog-Inhalte müssen nicht pauschal gelöscht werden, aber geprüft, weil sie als andauernde Werbung gelten.
- Strafen bis zu 4 % des Jahresumsatzes, dazu Abmahnrisiko durch Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände.
Was ändert sich am 27. September 2026 konkret?
Zwei EU-Vorhaben werden in der Berichterstattung gerne verwechselt. Die separate „Green-Claims-Richtlinie“ wollte verpflichtende Vorab-Prüfungen für Umweltaussagen einführen, sie wurde von der EU-Kommission am 20. Juni 2025 offiziell zurückgezogen, nachdem vor allem die EVP-Fraktion im Europaparlament vor zu hohem bürokratischem Aufwand gewarnt hatte. Sie kommt nicht, auch nicht in einer nachgebesserten Form.
Ganz anders die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825, sie ist bereits seit 26. März 2024 in Kraft. Österreich musste sie bis 27. März 2026 in nationales Recht umsetzen und hat das über die erwähnte UWG-Novelle getan. Zur Anwendung kommt sie ab 27. September 2026, einem Sonntag, der erste reguläre Werktag danach ist Montag, der 28. September. Verboten sind ab dann unter anderem pauschale Begriffe wie „klimaneutral“, „umweltfreundlich“ oder „grün“ ohne anerkanntes Umweltzeichen, selbst kreierte Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierung und Klimaneutralitäts-Versprechen, die ausschließlich auf Kompensation außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette beruhen.
Ab 27. September 2026 ist "nachhaltig" keine Werbefloskel mehr. Du musst deine Behauptung beweisen.
Betrifft das nur Konzerne, oder auch dein kleines Unternehmen?
Die Regeln gelten für die gesamte Kommunikation mit Verbraucherinnen und Verbrauchern, unabhängig von der Unternehmensgröße. Ein Ein-Personen-Onlineshop unterliegt denselben Vorgaben wie ein Konzern, reine Geschäftskommunikation zwischen Unternehmen bleibt außen vor, außer dieselben Formulierungen tauchen auch in B2C-Kanälen auf, was bei Social Media in der Praxis fast immer der Fall ist.
Bei Verstößen drohen klassische Abmahnungen und Klagen von Mitbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden, dazu Verwaltungsstrafen von bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes bei vorsätzlichen, weitverbreiteten Verstößen über mehrere EU-Länder hinweg, oder bis zu zwei Millionen Euro, wenn sich der Umsatz nicht bestimmen lässt. Für ein KMU trifft eine einzige erfolgreiche Abmahnung oft schon empfindlich, ein Konzern riskiert bei systematischem Greenwashing über mehrere Märkte hinweg die vier Prozent, und genau deshalb lohnt sich die Prüfung für beide gleichermaßen, nur mit unterschiedlichem Ressourceneinsatz.
Ein Punkt, der in den meisten Ratgebern fehlt, betrifft nicht nur Marken, sondern auch uns als Dienstleisterinnen. Nach § 18 UWG haftet der Inhaber eines Unternehmens für unzulässige Handlungen, die „im Betrieb seines Unternehmens“ von einer anderen Person begangen werden, das schließt beauftragte Agenturen ausdrücklich mit ein. Wer als Agentur, Freelancerin oder Social-Media-Managerin eine Umweltaussage tatsächlich formuliert und veröffentlicht, trägt daneben regelmäßig auch selbst eine mögliche Mitverantwortung als unmittelbar Handelnde. Für Auftraggeber und Dienstleisterinnen gleichermaßen heißt das, Freigabeprozesse und Beleg-Dokumentation gehören vertraglich und organisatorisch geklärt, bevor die erste „klimaneutral“-Caption online geht.
Was darfst du ab 27. September 2026 noch sagen, und was nicht mehr ohne Beleg?
Die folgende Übersicht ersetzt keine Einzelfallprüfung, sie zeigt aber die Richtung, in die sich jede Formulierung ab 27. September 2026 bewegen muss.
Erlaubt oder verboten, der Schnell-Check
Der Hintergrund für die Verschärfung ist eine Untersuchung der EU-Kommission aus dem Jahr 2020, 344 Umweltaussagen wurden geprüft, in 42 Prozent der Fälle gab es Grund zur Annahme, dass sie falsch oder irreführend waren, 37 Prozent waren schlicht zu vage. (EU-Kommission, 28. Jänner 2021) Eine Folgeerhebung kam 2023 auf noch höhere Werte, 53,3 Prozent der geprüften Aussagen waren vage, irreführend oder unbelegt, rund 230 unterschiedliche Umweltsiegel waren zu diesem Zeitpunkt EU-weit im Umlauf, viele davon ohne unabhängige Prüfung. (EU-Kommission, 22. März 2023) Ja, das war schon vor der Richtlinie ein Problem, ab jetzt ist es eines mit echten Rechtsfolgen.
Musst du jetzt alte Social-Media-Posts und Blogartikel löschen?
Kurze Antwort, nicht pauschal löschen, aber prüfen und wo nötig nachschärfen. Die dreijährige Übergangsfrist, die viele Ratgeber zitieren, bezieht sich ausschließlich auf Produkte, die vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden, zivilrechtliche Ansprüche dagegen sind für diese Bestandsware bis 2029 eingeschränkt. (E+H Rechtsanwälte) Für Werbeaussagen selbst, also Website-Texte, Social-Media-Posts oder Newsletter-Formulierungen, gilt diese Schonfrist nicht. Ein Instagram-Post aus 2024, der weiterhin online steht, gilt als andauernde Werbehandlung, er fällt ab 27. September 2026 genauso unter die neuen Regeln wie ein Post, der erst danach neu veröffentlicht wird.
Praktisch heißt das, ein Website- und Content-Audit ist keine Kür, sondern die naheliegendste Sofortmaßnahme. Bei oha! digital sichten wir das für Kundinnen und Kunden aktuell in drei Schritten, Fundstellen sammeln (Website, Social-Media-Kanäle, Newsletter-Archiv, Produktverpackung), Risiko einstufen (pauschale Aussage ohne jeden Beleg versus konkrete, aber schlecht dokumentierte Aussage) und danach entweder nachschärfen, mit Belegen ergänzen oder in seltenen Fällen tatsächlich entfernen.
Wie stellst du sicher, dass dir dabei kein Fehler passiert?
- Bestandsaufnahme über alle Kanäle. Website, Social Media, Newsletter-Archiv, Verpackung, Pressemeldungen, alles sammeln, was Umweltaussagen enthält.
- Jede Aussage einer Kategorie zuordnen. Belegt und konkret, belegbar aber schlecht dokumentiert, oder pauschal ohne jeden Beleg.
- Kategorie drei sofort bearbeiten. Streichen, präzisieren oder mit einem anerkannten Siegel wie dem EU Ecolabel oder dem Österreichischen Umweltzeichen unterlegen.
- Zukunftsversprechen absichern. „Klimaneutral bis 2030“ nur mit öffentlich einsehbarem, extern geprüftem Umsetzungsplan stehen lassen.
- Freigabeprozess einführen. Jede neue Umweltaussage braucht ab sofort eine Belegquelle, bevor sie veröffentlicht wird.
- Einzelfälle nicht alleine entscheiden. Bei rechtlicher Unsicherheit spezialisierte Beratung hinzuziehen, das ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall, gibt aber Sicherheit für die tägliche Content-Praxis.
Genau bei diesem Zusammenspiel aus Rechtslage und Content-Praxis unterstützen wir bei oha! digital im Bereich Online Consulting. Wir sind keine Anwaltskanzlei und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall, arbeiten bei komplexen Fragen aber eng mit spezialisierten Partnerkanzleien zusammen. Damit du die wichtigsten Punkte griffbereit hast, haben wir die komplette Checkliste als Schummelzettel zusammengefasst, kostenlos zum Download nach Anmeldung zu unserem Newsletter.
Häufige Fragen zur EmpCo-Richtlinie und Green Claims
01 Ab wann gilt die EmpCo-Richtlinie in Österreich?
Ab 27. September 2026. Die zugehörige UWG-Novelle wurde am 7. Juli 2026 im Nationalrat beschlossen und als BGBl. I Nr. 58/2026 veröffentlicht.
02 Was ist der Unterschied zwischen der EmpCo-Richtlinie und der Green-Claims-Richtlinie?
Die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 ist geltendes Recht und gilt ab 27. September 2026. Die separate Green-Claims-Richtlinie war nur ein Vorschlag und wurde am 20. Juni 2025 von der EU-Kommission zurückgezogen, sie tritt nicht in Kraft.
03 Darf ich mein Produkt noch "klimaneutral" nennen?
Nur, wenn die Aussage nicht ausschließlich auf Kompensationsmaßnahmen außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette beruht und nachweisbar ist. Reine Offsetting-Behauptungen ohne echte Reduktion sind ab 27. September 2026 verboten.
04 Muss ich alte Social-Media-Beiträge und Blogartikel löschen?
Nicht pauschal, aber prüfen. Die dreijährige Übergangsfrist gilt nur für bereits vor dem 27. September 2026 verkaufte Produkte, nicht für weiterhin online sichtbare Werbeaussagen. Diese gelten als andauernde Werbehandlung und fallen sofort unter die neuen Regeln.
05 Gilt die Richtlinie auch für kleine Unternehmen?
Ja. Die Vorgaben gelten für die gesamte Kommunikation mit Verbraucherinnen und Verbrauchern unabhängig von der Unternehmensgröße, reine B2B-Kommunikation ist ausgenommen.
06 Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen die EmpCo-Richtlinie?
Neben Abmahnungen und Klagen von Mitbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden drohen bei vorsätzlichen, weitverbreiteten Verstößen Verwaltungsstrafen von bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes oder bis zu 2 Millionen Euro, wenn sich der Umsatz nicht bestimmen lässt.
Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine praxisnahe Einordnung auf Basis öffentlich zugänglicher Quellen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine verbindliche Einschätzung deiner konkreten Formulierungen empfehlen wir eine Rechtsberatung oder Wettbewerbsrecht-Kanzlei.
Quellen
- EUR-Lex: Richtlinie (EU) 2024/825 (in Kraft seit 26.3.2024, Anwendung ab 27.9.2026)
- ts.at Rechtsanwälte: UWG-Novelle beschlossen: Die EmpCo-Regeln kommen ab 27. September 2026 (BGBl. I Nr. 58/2026)
- Parlament Österreich: Novelle gegen „Greenwashing“ passiert Wirtschaftsausschuss, 24.6.2026
- E+H Rechtsanwälte: Das Ende der grünen Beliebigkeit
- WKO: EmpCo: Neue UWG-Regeln gegen Greenwashing
- getsunhat.com: Green Claims Directive Withdrawn | EmpCo Rules 2026 (Rückzug 20.6.2025)
- Europäische Kommission: Ökologische Schönfärberei, 28.1.2021 (2020er-Sweep, 344 Umweltaussagen)
- Europäische Kommission: Fragen und Antworten, 22.3.2023 (53,3 % / 230 Umweltsiegel)
- activeMind.legal: Umsetzung der EmpCo im UWG (Strafrahmen)
- JUSLINE Österreich: § 18 UWG (Haftung für Handlungen im Betrieb eines Unternehmens)
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Olivia Ulbing-Sommeregger
Founder & CEO von oha! digital, living her best Digital Slay Era und AI-Enthusiastin. Olivia ist die Frau, die Unternehmer:innen dabei hilft, im digitalen Chaos nicht nur mitzuschwimmen, sondern richtig zu glänzen. Seit 2018 zeigt sie Unternehmen, wie man mit smarten Strategien und einer Prise „Out-of-the-Box“-Thinking echte Ergebnisse liefert – ohne Bullshit, aber mit ordentlich Impact. Was als Einfrau-Show begann, ist heute eine schlagkräftige 5-Frau Agentur. Ihr Motto? „Standardlösungen sind für Langweiler:innen – wir machen Marketing, das knallt.“




